Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)



 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lohnfertigungsarbeiten der Kaiser Maschinenbau und Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG

 

1. Allgemeines und Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für Lohnfertigungsarbeiten der Kaiser Maschinenbau und Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG, Am Gänsekamp 14 A, 21442 Toppenstedt (im Folgenden: „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, die Lohnfertigungsarbeiten in Auftrag geben (im Folgenden: „Auftraggeber“).

1.2 AGB und abweichende Vorschriften der Auftraggeber gelten nicht, es sei denn, der Auftragnehmer hat dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Individualvereinbarungen haben stets Vorrang.

1.3 Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese AGB an.

1.4 Diese AGB gelten auch für sämtliche künftige Leistungen des Auftragnehmers und für alle zukünftigen Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.

1.5 Die Geschäftsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von UN Kaufrecht ist ausgeschlossen.

1.6 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Sitz zu verklagen.

1.7 Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag dürfen nicht an Dritte abgetreten werden, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ausdrücklich zu.

 

2. Angebote und Unterlagen

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend.

2.2 Angebote des Auftraggebers kann der Auftragnehmer innerhalb von zwei (2) Wochen annehmen.

2.3 Ein Vertrag kommt immer erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Aus dieser Auftragsbestätigung ergibt sich auch der für beide Vertragsparteien verbindliche Leistungsgegenstand und Leistungsumfang (Vertragsinhalt).

2.4 Nebenabreden, Vertragsänderungen und sonstige Änderungen an dem Vertragsverhältnis bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

 

3. Bearbeitungszeit, -Ort und Gefahrübergang

3.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beginnt die Bearbeitungszeit mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit Anlieferung des zu bearbeitenden Materials beim Auftragnehmer. Die Einhaltung der angegebenen Bearbeitungszeiten setzt die Einhaltung sämtlicher etwaiger Verpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere die rechtzeitige Anlieferung des zu bearbeitenden Materials im vertraglich vereinbarten Zustand und, soweit vereinbart, der fristgemäße Zahlungseingang von Teilzahlungsverpflichtungen, voraus.

3.2 Verschiebt sich die Bearbeitung infolge unvorhersehbarer Umstände beim Auftragnehmer, Subunternehmern oder Vorlieferanten, zum Beispiel infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörung oder Betriebsausfall, verlängert sich die Bearbeitungszeit in angemessenem Umfang. Wird durch einen solchen Umstand die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so ist der Auftragnehmer von der Leistungspflicht frei. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt solcher Umstände benachrichtigen und die voraussichtliche Verlängerung der Bearbeitungszeit mitteilen.

3.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

3.4 Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk.

3.5 Die Gefahr für das bearbeitete Material geht mit der Abnahme oder alternativ mit dem Verlassen des Werks des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über.

 

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber hat das zu bearbeitende Rohmaterial und die erforderlichen technischen Unterlagen rechtzeitig auf seine Kosten beim Auftragnehmer anzuliefern. Paletten, Gitterboxen und sonstig Transportmaterialien verbleiben während der Bearbeitung beim Auftragnehmer und werden ihm bei der Abnahme des bearbeiteten Materials wieder übergeben.

4.2 Das Rohmaterial muss unbeschädigt (frei von jeglichen Poren, Rissen oder ähnlichen Materialabweichungen), frei von jeglichen Verschmutzungen sein und darüber hinaus der ggf. zusätzlich schriftlich vereinbarten Spezifikation entsprechen (vertraglich vereinbarter Zustand).

4.3 Der Auftraggeber sichert zu, dass das angelieferte Rohmaterial dem vertraglich vereinbarten Zustand entspricht. Mehrkosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass das Material nicht diese Beschaffenheit hat (z.B. Porösität, Sprödigkeit oder Härte), werden zusätzlich berechnet und hat der Auftraggeber zu tragen. Alternativ ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen und nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 Stellt der Auftragnehmer das zu bearbeitende Rohmaterial, gelten die Ziffern 4.1 und 4.3 dieser AGB nicht. In diesem Fall steht der Auftragnehmer dafür ein, dass das zu bearbeitende Rohmaterial dem vertraglich vereinbarten Zustand entspricht.

4.5 Werden das Rohmaterial und/oder das bearbeitete Material auf Wunsch des Auftraggebers durch den Auftragnehmer abgeholt und geliefert, trägt allein der Auftraggeber die Transportgefahr. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers auf dessen Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, Transport- und/oder Wasserschäden versichert.

4.6 Auf Wunsch des Auftraggebers kann eine entgeltliche Vorabkontrolle vereinbart werden. Erforderlich hierfür ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung.

4.7 Der Auftraggeber wird nach Anzeige der Abnahmebereitschaft des Auftragnehmers unverzüglich das bearbeitete Material abnehmen. Das Material gilt als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

4.8 Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab oder holt er die abgenommene Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist beim Auftragnehmer ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware nach eigenem Ermessen auf Kosten des Auftraggebers zu lagern und ihm diese Kosten in Rechnung zu stellen.

4.9 Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

 

5. Durchführung der Lohnfertigungsarbeiten

5.1 Der Auftragnehmer führt die Bearbeitung des Rohmaterials gemäß dem Stand der Technik und den vertraglichen Vereinbarungen durch und stellt dem Auftraggeber nach abgeschlossener Bearbeitung das bearbeitete Material bereit.

5.2 Alle bei der Bearbeitung des Materials entstehenden Abfälle wie Abschnitte, Bohrkerne, Späne, etc. verbleiben beim Auftragnehmer und gehen in dessen Eigentum über.

5.3 Die Vereinbarung einer Beschaffenheit i.S.d. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB bzw. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB und /oder die Übernahme einer Garantie bedarf der Schriftform.

5.4 Der Auftragnehmer führt keine Prüfung des durch den Auftraggeber angelieferten Rohmaterials hinsichtlich einer Werkstoffänderung oder der Oberflächenstruktur durch. Das Rohmaterial wird lediglich bei der Wareneingangskontrolle in Augenschein genommen. Für Abweichungen des Rohmaterials von dem vertraglich vereinbarten Zustand ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

5.5 Das bearbeitete Material wird nicht verpackt, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine Verpackung auf Kosten des Auftraggebers.

 

6. Zahlungsbedingungen und Preise

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung.

6.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den angegebenen Preisen nicht eingeschlossen und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

6.3 Sofern im Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und Ausführung des Auftrages nicht vorhersehbare Umstände eintreten, die eine Kostenanpassung notwendig machen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise in angemessenem Rahmen entsprechend der sich veränderten Umstände zu erhöhen. Die Preiserhöhung wird dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Der Auftraggeber hat sodann die Möglichkeit, innerhalb von zehn (10) Tagen den Auftrag in Schriftform außerordentlich zu kündigen. Kündigt der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Auftrag zu den geänderten Konditionen als angenommen.

6.4 Der Rechnungsbetrag ist mit dem Datum des Rechnungseingangs beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und/oder einen Verzugsschadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden sei.

6.5 Der Abzug von Skonto ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung ist nicht zulässig.

6.6 Der Auftraggeber darf nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch den Auftragnehmer anerkannt sind.

 

7. Sicherungsrechte

7.1 An dem durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden Material entsteht ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht.

7.2 Zusätzlich bestellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein vertragliches Pfandrecht an dem zum Zwecke der Bearbeitung übergebenen Materials. Dieses dient der Sicherung der Forderung des Auftragnehmers aus dem Vertragsverhältnis. Das vertragliche Pfandrecht gilt auch für Forderungen aus vorherigen Aufträgen zwischen den Parteien, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebenssachverhalt stehen.

7.3 Wird dem Auftraggeber das fertig bearbeitete Material vor vollständiger Zahlung übergeben, vereinbaren die Parteien bereits jetzt, dass das Eigentum an dem Material in Höhe des Wertes der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber das Material für den Auftragnehmer verwahrt (Sicherungseigentum). Der Auftraggeber hat das Material mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für den Auftragnehmer zu verwahren.

7.4 Sofern der Auftraggeber durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung von Material, an dem zu Gunsten des Auftragnehmers Sicherungseigentum besteht, Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt dieses Eigentumsrecht zur Sicherung der Forderung aus dem Vertragsverhältnis in Höhe der Forderung. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für den Auftragnehmer zu verwahren.

7.5 Der Auftraggeber darf über Material, an welchem der Auftragnehmer ein gesetzliches oder vertragliches Pfandrecht inne hat oder Sicherungseigentum besteht, nicht verfügen. Davon umfasst sind insbesondere Verpfändungen und Übereignungen. Ein Weiterverkauf oder eine Weiterverarbeitung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist gestattet, sofern der Auftraggeber auf das bestehende Pfandrecht bzw. Sicherungseigentum hinweist. Eine Verarbeitung von Material, dass im Sicherungseigentum des Auftragnehmers steht, erfolgt im Auftrag des Auftragnehmers und mit Wirkung für diesen.

7.6 Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Forderung aus dem Vertragsverhältnis bereits jetzt alle künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung des im Sicherungseigentum des Auftragnehmers stehenden Materials in Höhe des Wertes der Forderung an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber wird ermächtigt, die hieraus resultierenden Forderungen gegen Dritte zu Gunsten des Auftragnehmers einzuziehen, wobei der Auftragnehmer berechtigt bleibt, die Forderung selbst einzuziehen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber dem Dritten die Abtretung mitzuteilen und ihn aufzufordern, direkt an den Auftragnehmer zu zahlen.

7.7 Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer unverzüglich Vollstreckungsmaßnahmen in dessen Sicherungseigentum mit.

 

8. Sachmängel und Gewährleistung

8.1 Der Auftraggeber hat das bearbeitete Material unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dies gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich um einen Mangel handelt, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar war. Zeigt sich ein Mangel später, ist dieser unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

8.2 Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.

8.3 Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber eine vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt.

8.4 Der Auftragnehmer führt die Aufträge nach dem aktuellen Stand der Technik durch. Trotz größter Sorgfalt und Einhaltung der Standards kann es zu prozessbedingten Abweichungen an dem Material kommen, die technisch nicht vermeidbar sind. Derartige prozessbedingte Abweichungen stellen keinen Sachmangel dar. Dementsprechend haftet der Auftragnehmer hierfür nicht.

8.5 Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe des Materials an den Auftraggeber. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Auftragnehmer und/oder Schadensersatzansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und/oder aufgrund datenschutzrechtlicher Anspruchsgrundlagen. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.6 Soweit ein durch den Auftragnehmer zu vertretender Mangel vorliegt, ist dieser nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung für einen durch den Auftragnehmer zu vertretenden Mangel trägt der Auftragnehmer alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

8.7 Ein etwaig bestehendes Selbstvornahmerecht des Auftraggebers nach § 637 BGB wird hiermit ausgeschlossen.

8.8 Im Falle von geringfügigen Mängeln ist das Recht des Auftraggebers, bei fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen.

8.9 Entspricht das durch den Auftraggeber angelieferte Rohmaterial nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand, sind Gewährleistungsansprüche für Mängel, die ihre Ursache in dem abweichenden vertraglich vereinbarten Zustand des Rohmaterials haben, ausgeschlossen.

8.10 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

 

9. Haftung

9.1 Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), im Fall von Kardinalpflichten jedoch der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

9.2 Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.

9.3 Dies gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

9.4 Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen.

 

10. Salvatorische Klausel

Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.